Vereinsstatuten
STATUTEN
des Vereines Tennisclub Union Mödling (gezeichnet am 29.12.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling)
$1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Tennisclub union Mödling.
(2) der Verein hat seinen Sitz in 234A Mödling, Dr. Otto Füster-Gasse 14.
$2 Vereinszweck
Der Verein ist gemeinnützig, unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt
die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung des Tennissportes.
$3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
(1) ldeelle Mittel: Pflege des Tennissportes für alle Altersstufen, Veranstaltung von
Vorträgen, Versammlungen, Lehrgänge und Kurse, Herausgabe von Publikationen
aller Art;
(2) Finanzielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse
Kantinenführung oder Verpachtung, allfällige Einnahmen aus sportlichen und
anderen Veransättungen (auch Lotterien), Subventionen aus öffentlichen Mitteln.
$4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, jugendliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordenliche Mitglieder sind Erwachsene und Studenten ( höchstens bis Erreichung
des 27. Lebensjahres in der laufenden Spielsaison).
Sie haben das volle Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und das Recht ,
im Rahmen der Klubordnung die Einrichtungen des Vereines voll in Anspruch zu
nehmen.
(3) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die in einer laufenden Spielsaison das
19- Lebensjahr nicht erreichen. Sie haben kein Stimmrecht und sind vom aktiven
und passivän Wahlrecht ausgeschlossen. lhre Rechte betreffend die
lnanspruchnahme und Teilnahme an den Vereinseinrichtungen sind gegenüber
den ordenlichen Mitgliedern beschränkt. Das Ausmaß der Beschränkung legt der
Vorstand fest.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes ernannt werden.
Sie haben das Recht , im Rahmen der Klubordnung die Einrichtungen des
Vereines voll in Anspruch zu nehmen. Sie haben Stimmrecht , jedoch kein aktives
und passives Wahlrecht in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder können
durch den Vorstand von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
$5 Erwerb der Mitgliedschaft
über die Aufnahme von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Ungeachtet des Vorstandbeschlusses auf Aufnahme eines Mitgliedes wird die
Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die vorgeschriebene
Beitrittsgebühr bezahlt ist.
$6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluß.
(2) Der Austritt ist eine einseitige Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt kann, unter
Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, nur zum Ende des Kalenderiahres
erfolgen. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und ist an den Vorstand zu
richten. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses Mitglied trotz zwei-
maliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleiben davon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedsfflichten (z.B. wiederholte Verletzung der den Sportbetrieb
regelnden Bestimmunge bzw. Nichterfüllung wesentlicher Bestimmungen der
Satzungen) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis
zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
$7 Rechte und Pfliehten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teil-
zunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen, dies im Rahmen der
den Vereinsbetrieb regelnden Bestimmungen (Klubordnung) und der verfügten
Beschränkungen für Jugendliche.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder haben
das Stimmrecht in der Generalversammlung, aber kein aktives und passives Wahl-
recht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die lnteressen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines geschädigt werden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
Die ordenlichen Mitglieder und die jugendlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und dei Mitglidsbeiträge in der vom Vorstand jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
$8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind
(1) Generalversammlung
(2) Vorstand
(3) Rechnungsprüfer
(4) Schiedsgericht
$9 Generalvercammlung
(1 ) Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordenliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes,
der ordenlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag
von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver-
sammlungen sind alle Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem Termin,
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
(von die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail
Adresse einzuladen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben
Tage vor dem Termin beimVorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
beim Vorstand einzureichen.
(4) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden; ausgenommen
solche Beschlüsse, welche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung gefaßt werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die
Ehrenmitglieder haben jedoch kein aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied
hat nur eine Stimme. Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
(6) Die Generalversammlung ist beiAnwesenheit von einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder beschlußfähig. lst die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später
mit derselben Tagösordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig ist.
(7) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit
einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzungen des Vereines geändert
werden oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
$10 Aufgaben der Generalvercammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
(2) Die Entlastung des Vorstandes
(3) Die Beschlußfassung über die Jahresvoranschläge
(4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
(5) Die Wahl von aruei Rechnungsprüfern
(6) Die Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft
(7) Die Beschlußfassung, der auf der Tagesordnung stehenden Anträge
(8) Die Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines
$l1 Wahlen
(1) Der Vorstand hat sechs Wochen vor dem Termin jeder Generalversammlung, bei
der die zweijährige Funktionsperiode abläuft, einen Wahlausschuß einzusetzen.
(2) Der Wahlauschuß besteht aus drei Personen, und zwar aus einem Vertreter des
Vorstandes, einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder und einem Vertreter der
Ehrenmitglieder. Der Wahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Wahlausschuß-
Vorsitzenden.
(3) Der Wahlausschuß hat eventuelle Wahlvorschläge der ordentlichen Mitglieder für
den Vorstand entgegenzunehmen und selbst einen Wahlvorschlag für den
Vorstand zu erstatten. Wahlvorschläge von ordentlichen Mitgliedern sind
spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich an
die Adresse des Vorsitzenden des Wahlausschusses zu richten. ln der
Generalversammlung können Wahlvorschläge nicht mehr erfolgen.
$12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier,
-einem Schriftführer sowie aus weiteren Mitgliedern zur besonderen Verwendung,
wobei die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt Sieben nicht überschreiten soll.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Seine Funktionsperiode
beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kooptiert der Vorstand einordentliches
Mitglied als neues Vorstandsmitglied, wozu die nachträgliche Genehmigung in
dernächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Das Kooptionsrecht fällt
bei Nichtausübung an den Obmann.
(4) Der Vorstand wird nach Bedarf von seinem Obmann, in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von lhnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.
(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, durch Ablauf der
Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung und Verlust der Mitgliedschaft.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesarnten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(10) Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung
bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen, die den Ausschließungsgründen
gleichkommen.
$13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. lhm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. ln seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere:
(1) Erstellung der Jahresabschlüsse, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
der Rechnungsabschlüsse.
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
(4) Festsetzung der Beitrittsgebühren, der Mitgliedsbeiträge und der Beiträge aller Art
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Leitung des Spielbetriebes in sportlicher und organisatorischer Hinsicht
(7) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
(9) Bestellung von Beiräten bzw. Referenten mit beratender Stimme im Vorstand für
bestimmte Aufgaben
$14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär; er vertritt den Verein nach außen,
insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei
Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Aufgaben-
bereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Obmann (oder sein Stellvertreter) ist gemeinsam mit dem Schriftführer
zeichnungsberechtigt.
(4) Der Obmann (oder sein Stellvertreter) ist in finanziellen Angelegenheiten
gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.
$15 Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer sind wiederholt wählbar.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Ein Rechnungsprüfer darf keine Funktion im Vorstand ausüben.
$16 Schiedsgericht
(1) ln allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Gegen Beschlüsse der Vereinsorgane kann das Schiedsgericht nicht angerufen
werden.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es wird
derart gebildet, daß jede Streitpartei innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmen-
mehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der dem Vorstand angehören
muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Kommt eine Streitpartei der Verpflichtung, innerhalb von vierzehn Tagen zwei
Mitglieder als Schiedsrichter zu nominieren nicht nach, so bestellt der Vorstand
zwei Vereinsmitglieder
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern
endgültig.
$17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck ein-
berufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung bestellt ein ordentliches Mitglied zum Liquidator.
Soweit nach Abschluß der Liquidation noch Vereinsvermögen vorhanden ist, so
fällt dieses der Österreichischen Turn -und Sportunion, Landesverband
Niederösterreich, zu. Sollte dies nicht rnöglich sein, so fällt das Vereinsvermögen
der Österreichischen Sporthilfe zu.